Das in § 9 StVO geregelte Abbiegen erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr hinausführt (also nicht das Weiterfahren auf einer abknickenden Vorfahrtstraße, nicht das Hinausfahren auf einen Seitenstreifen oder eine Parkspur, nicht einen bloßen Fahrspurwechsel, wohl aber das Einfahren in ein Grundstück). Beim Abbiegen muss der Fahrzeugführer erhebliche Sorgfaltspflichten beachten, die teilweise in § 9 StVO ausformuliert sind. Aber auch die Vorschriften über die Vorfahrt, den Kreisverkehr und über das Ein- und Anfahren sind für Abbiegevorgänge von Bedeutung.
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Abgasuntersuchung
Die Abgasuntersuchung war eine bis 2010 vorgeschriebene intervallmäßige Untersuchung der Abgaswerte eines Kraftfahrzeuges. Sie ist inzwischen Bestandteil der Hauptuntersuchung, eine eigene Plakette zur Dokumentation der Durchführung der Abgasuntersuchung wird nicht mehr zugeteilt.
Abgesenkter Bordstein
Abknickende Vorfahrt
Eine abgeknickte Vorfahrtsstraße wird immer durch ein Schild mit Zusatzzeichen für den Verkehr gekennzeichnet. Darauf wird der Verlauf der Straße für den Fahrer ersichtlich. Fahrzeuge, die sich nicht auf der zur Vorfahrt berechtigten Straße befinden (dünne Linien auf dem Schild), müssen die abknickende Vorfahrt gewähren. Auch dies wird durch ein Schild an der Kreuzung verdeutlicht.
Sie sind gemäß § 9 StVO – wie bei einem ganz normalen Abbiegevorgang – verpflichtet zu blinken, wenn eine Vorfahrtstraße verlassen wird. Dies gilt dann sowohl dann, wenn sie auf einer abbiegenden Vorfahrtsstraße weiterfahren wollen, als auch für den Fall, dass eine Vorfahrtsstraße verlassen wird. Nicht blinken müssen sie, wenn sie die Vorfahrtstraße geradeaus verlassen. Die Pflicht zum blinken wird aus der Anlage 3 zur StVO abgeleitet, in welcher das Zusatzzeichen folgendes Ge- oder Verbot enthält:
„Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-
zen.“
„Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, muss gewartet werden.“
Abkommen von Fahrbahn
Oftmals lässt sich nicht feststellen, was genau zu einem Unfall geführt hat. Voträge wie „Abkommen von der Fahrbahn“oder „Ins-Schleudern-Geraten“ finden insofern keine Beachtung, da bei der zivilrechtlichen Betrachtung des Sachverhalts aufgrund des Anscheinsbeweises stets angenommen wird, dass der Fahrzeugführer die Schuld für den Unfall trägt. Es obliegt diesem zu beweisen, dass der Unfall ohne sein Zutun passiert ist. Bloße Behauptungen ohne konkrete Beweismittel helfen nicht. Anders verhält es sich im Straf- oder Bußgeldverfahren, da dort der Anscheinsbeweis keine Anwendung findet.