AG München 2014 – Ablehnung der Anwaltskosten durch Haftpflichtversicherer

Verkehrsunfall Anwaltskosten Versicherung

Amtsgericht München, Urteil vom 01.08.2014 – 344 C 1876/14 –

Urteils-Tenor

Die Kosten für einen vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich war. Dies ist nicht gegeben, wenn es um einen einfachen Schadensfall handelt oder ein Servicevertrag mit der Leasingsfirma zur Schadensabwicklung besteht.

Sachverhalt

Eine Bank aus München hat einer Mitarbeiterin einen Leasing-Wagen zur Nutzung überlassen. Diese musste an einer Kreuzung abrupt bremsen, da ein Fußgänger bei Rot über die Straße gegangen war. In der Folge ist die sich dahinter befindenden Fahrerin mit ihrem Auto in das Leasing-Auto der Bank gefahren und es kam zu einem Schaden in Höhe von ca. 3000 €.

Die Rechtsanwälte der Bank meldeten sich bei dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und verlangten die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Dies hat er Haftpflichtversicherer abgelehnt, da zum einen die Schadensregulierung auch ohne Anwalt in so einem klaren und einfachen Fall möglich gewesen wäre und zum anderen ein Service-Vertrag zwischen Bank und Leasing-Firma bestanden hat, welcher auch ein Unfall- und Schadensmanagement umfasst.

Urteilsbegründung

Das AG München hat der Versicherung Recht zugesprochen und bestätigt, dass vorgerichtliche Anwaltskosten nur dann zu ersetzen sind, sofern diese Kosten notwendig gewesen sind.

Es habe in dem konkreten Fall keinen Anlass gegeben, dass ein Rechtsanwalt tätig werden musste. Vielmehr habe sich die Bank keine Gedanken gemacht, ob ein „einfacher“ oder „komplizierter“ Fall vorliegt. Zudem konnte aufgrund des Service-Vertrags zwischen Bank und Leasing-Firma davon ausgegangen werden, dass die Bank die Leasing-Firma lediglich hätte anweisen müssen, die Abwicklung durchzuführen.

Darüber hinaus verstößt die vertragliche Abrede nicht gegen § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz, sodass die Übernahme der Unfall- und Schadensregulation durch die Leasing-Firma übernommen werden kann.