OLG Brandenburg 2015 -Keine Haftung des Verkäufers für einen beim Verkehrsunfall gebrochenen Motorradhelm

Haftung Verkäufer Motorradhelm

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 
– 1 U 8/13 –

Urteils-Tenor

Zerbricht ein Motorradhelm, welcher der zuständigen ECE-Norm 22.05 gerecht wird und weder mangel- noch fehlerhaft ist, so kann daraus kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer des Motorradhelms begründet werden.

Sachverhalt

Ein Motorradfahrer erlitt 2009 einen Unfall, indem er mit ca. 50 km/h aus nicht dargelegten Gründen gegen ein Baum gefahren ist. Der Fahrer trug zwar einen Helm, dieser ist jedoch bei dem Zusammenprall gebrochen, sodass der Fahrer beträchtliche Verletzungen erlitten hat. Der Motorradfahrer war der Auffassung, der Helm hätte nicht brechen dürfen. Er forderte daher vom Verkäufer des Motorradhelms Schadensersatz.

Urteilsbegründung

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Brandenburg den Anspruch bereits abgelehnt, da der verkaufte Motorradhelm nicht mangel- oder fehlerhaft gewesen ist. Dieser Auffassung teilte das Oberlandesgericht und wies darauf hin, dass es nicht Sinn und Zweck der ECE-Norm 22.05 sei, dass ein Helm vor dem brechen bewahrt werden solle.