A B

Abgesenkter Bordstein

Laut § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Sache klar: Vor Bordsteinabsenkungen ist das Parken unzulässig, heißt es dort. Allerdings kann es Ausnahmen geben: So gilt die Regelung nicht zwingend, wenn ein abgesenkter Bordstein eine bestimmte Länge überschreitet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln ging hier 1997 vom Überschreiten einer Pkw-Länge aus (DAR 1997, 79). Verläuft ein Bordstein über eine längere Strecke auf abgesenktem Niveau, ist die Regelung nach § 12 StVO nicht einschlägig. Unter Umständen darf dort also geparkt werden.
Inzwischen hat sich allerdings das Kammergericht Berlin (KG Berlin) gegen dieses Urteil gestellt. Es lehnte die Beschwerde eines Autofahrers ab, gegen den ein Bußgeld wegen Falschparkens verhängt wurde, weil er sein Fahrzeug  vor einer etwa 20 Meter langen Bordsteinabsenkung abgestellt hatte. Denn obwohl sich der abgesenkte Bordstein über etwa vier Fahrzeuglängen erstreckte, wurde der Verkehr durch das Abstellen des Fahrzeugs an dieser Stelle behindert
Zur Vorfahrt vertritt die Rechtsprechung bisher unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema. Grundsätzlich gilt gemäß § 10 StVO, dass derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, Rücksicht auf anderne Verkehrsteilnehmer nehmen muss.