Abkommen von Fahrbahn

Oftmals lässt sich nicht feststellen, was genau zu einem Unfall geführt hat. Voträge wie „Abkommen von der Fahrbahn“oder „Ins-Schleudern-Geraten“ finden insofern keine Beachtung, da bei der zivilrechtlichen Betrachtung des Sachverhalts aufgrund des Anscheinsbeweises stets angenommen wird, dass der Fahrzeugführer die Schuld für den Unfall trägt. Es obliegt diesem zu beweisen, dass der Unfall ohne sein Zutun passiert ist. Bloße Behauptungen ohne konkrete Beweismittel helfen nicht. Anders verhält es sich im Straf- oder Bußgeldverfahren, da dort der Anscheinsbeweis keine Anwendung findet.