OLG Hamm 2015 – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Landes führt zur Haftung nach Unfall auf nicht griffigem Fahrbahnbelag

Haftung Verkehrssicherungspflicht Land

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015
– 11 U 166/14 –

Urteils-Tenor

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

Sachverhalt

Eine Motorradfahrerin ist 2012 hinter einer Ortsdurchfahrt bei regennasser Fahrbahn gestürzt. Dabei ist ein Sachschaden in Höhe von 2.100 € entstanden, welche die Geschädigte vom Land NRW ersetzt haben wollte.

Urteilsbegründung

Der streitgegenständliche Straßenabschnitt ist bereits 2008 während einer Straßenzustandserhebung aufgefallen. Jedenfalls hat die zuständige Behörde spätestens 2010 davon Kenntnis gehabt und hätte dem entweder durch Sanierung oder Aufstellen eines Verkehrszeichens entgegenwirken können. Da dies nicht geschehen ist, gilt die dem Land obliegende Vekehrssicherungspflicht als verletzt.

Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrads hat das Gericht der Geschädigten einen Schadensersatz in Höhe von 1.600 € zugesprochen.