BGH 2018 – Dashcam als Beweismittel nach Verkehrsunfall

Verkehrsunfall Dashcam Beweismittel

BGH, Urteil vom 15.5.2018 – VI ZR 233/17 –

Urteils-Tenor

Dashcam-Aufnahmen dürfen bei Unfall-Prozessen genutzt werden, auch wenn sie gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls stritten die Parteien darüber, wer seine Spur verlassen und somit den Unfall herbeigeführt hat. Die Kollision wurde von einer Partei mittels einer sog. Dashcam aufgenommen.

Urteilsbegründung

Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Richter entschieden, dass es trotz eines Verstoßes gegen § 4 BDSG ein Verwertungsverbot nicht pauschal angenommen werden kann. Über die Verwertbarkeit auch von unzulässig oder rechtswidrig erhobenen Beweisen müsse durch eine Interessen- und Güterabwägung aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Die Dashcam habe hier lediglich Vorgänge aufgenommen, die für jedermann wahrnehmbar sind, und so haben sich die Parteien freiwillig der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Dies müsse berücksichtigt werden.

Eine permanente Aufzeichnung mittels Dashcam stellt jedoch weiterhin einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.