BGH 2018 -Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

Unfall Nutzungsausfall Geschäftsfahrzeug

Bundesgerichtshof , Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17-

Urteils-Tenor

Die Kosten für einen Mietwagen oder der sog. Nutzungsausfallschaden kann als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn aufgrund eines Unfalls das eigene Auto vorübergehend nicht genutzt werden kann und kein anderes Auto zur Verfügung steht. Dies gilt auch für gewerbliche genutzte Fahrzeuge.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Beton- und Natursteinwerk und hat einen seiner Kräne, den er zum Be- und Entladen sowie für andere Arbeiten benutzt, einer Werkstatt zur Reparatur des Motos überlassen. Aufgrund einer mangelhaft durchgeführten Reparatur konnte der Unternehmer den Kran vorübergehend nicht nutzen.

Urteilsbegründung

Die Richter des obersten Gerichtshofs sprachen dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden insoweit zu, als dass dieser zwar grundsätzlich gewährt wird. Jedoch wird keine pauschale Berechnung vorgenommen, vielmehr muss der Geschädigte darlegen, welcher Schaden ihm durch den unfallbedingten Ausfall der Nutzungsmöglichkeit entstanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gewinn unmittelbar (z.B. durch Transportleistungen) oder mittelbar (z .B. durch Unterstützung des Gewerbebetriebs) entstanden ist.