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Abbiegen

Das in § 9 StVO geregelte Abbiegen erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr hinausführt (also nicht das Weiterfahren auf einer abknickenden Vorfahrtstraße, nicht das Hinausfahren auf einen Seitenstreifen oder eine Parkspur, nicht einen bloßen Fahrspurwechsel, wohl aber das Einfahren in ein Grundstück). Beim Abbiegen muss der Fahrzeugführer erhebliche Sorgfaltspflichten beachten, die teilweise in § 9 StVO ausformuliert sind. Aber auch die Vorschriften über die Vorfahrt, den Kreisverkehr und über das Ein- und Anfahren sind für Abbiegevorgänge von Bedeutung.

Abgasuntersuchung

Die Abgasuntersuchung war eine bis 2010 vorgeschriebene intervallmäßige Untersuchung der Abgaswerte eines Kraftfahrzeuges. Sie ist inzwischen Bestandteil der Hauptuntersuchung, eine eigene Plakette zur Dokumentation der Durchführung der Abgasuntersuchung wird nicht mehr zugeteilt.

Abgesenkter Bordstein

Laut § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Sache klar: Vor Bordsteinabsenkungen ist das Parken unzulässig, heißt es dort. Allerdings kann es Ausnahmen geben: So gilt die Regelung nicht zwingend, wenn ein abgesenkter Bordstein eine bestimmte Länge überschreitet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln ging hier 1997 vom Überschreiten einer Pkw-Länge aus (DAR 1997, 79). Verläuft ein Bordstein über eine längere Strecke auf abgesenktem Niveau, ist die Regelung nach § 12 StVO nicht einschlägig. Unter Umständen darf dort also geparkt werden.
Inzwischen hat sich allerdings das Kammergericht Berlin (KG Berlin) gegen dieses Urteil gestellt. Es lehnte die Beschwerde eines Autofahrers ab, gegen den ein Bußgeld wegen Falschparkens verhängt wurde, weil er sein Fahrzeug  vor einer etwa 20 Meter langen Bordsteinabsenkung abgestellt hatte. Denn obwohl sich der abgesenkte Bordstein über etwa vier Fahrzeuglängen erstreckte, wurde der Verkehr durch das Abstellen des Fahrzeugs an dieser Stelle behindert
Zur Vorfahrt vertritt die Rechtsprechung bisher unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema. Grundsätzlich gilt gemäß § 10 StVO, dass derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, Rücksicht auf anderne Verkehrsteilnehmer nehmen muss.

Abknickende Vorfahrt

Eine abgeknickte Vorfahrtsstraße wird immer durch ein Schild mit Zusatzzeichen für den Verkehr gekennzeichnet. Darauf wird der Verlauf der Straße für den Fahrer ersichtlich. Fahrzeuge, die sich nicht auf der zur Vorfahrt berechtigten Straße befinden (dünne Linien auf dem Schild), müssen die abknickende Vorfahrt gewähren. Auch dies wird durch ein Schild an der Kreuzung verdeutlicht.

Sie sind gemäß § 9 StVO – wie bei einem ganz normalen Abbiegevorgang – verpflichtet zu blinken, wenn eine Vorfahrtstraße verlassen wird. Dies gilt dann sowohl dann, wenn sie auf einer abbiegenden Vorfahrtsstraße weiterfahren wollen, als auch für den Fall, dass eine Vorfahrtsstraße verlassen wird. Nicht blinken müssen sie, wenn sie die Vorfahrtstraße geradeaus verlassen. Die Pflicht zum blinken wird aus der Anlage 3 zur StVO abgeleitet, in welcher das Zusatzzeichen folgendes Ge- oder Verbot enthält:

„Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-
zen.“

„Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, muss gewartet werden.“

 

Abkommen von Fahrbahn

Oftmals lässt sich nicht feststellen, was genau zu einem Unfall geführt hat. Voträge wie „Abkommen von der Fahrbahn“oder „Ins-Schleudern-Geraten“ finden insofern keine Beachtung, da bei der zivilrechtlichen Betrachtung des Sachverhalts aufgrund des Anscheinsbeweises stets angenommen wird, dass der Fahrzeugführer die Schuld für den Unfall trägt. Es obliegt diesem zu beweisen, dass der Unfall ohne sein Zutun passiert ist. Bloße Behauptungen ohne konkrete Beweismittel helfen nicht. Anders verhält es sich im Straf- oder Bußgeldverfahren, da dort der Anscheinsbeweis keine Anwendung findet.